AKTUELLES URTEIL
Kein grenzenloser Datenzugriff durch Betriebsprüfer
Grundsätzlich hat das Finanzamt das Recht auf einen Datenzugriff, wenn die steuerliche Buchhaltung mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wird. Das regelt Paragraf 147 Abs. 1 Abgabenordnung. Grenzenloser Datenzugriff ist aber nicht erlaubt
DARUM GING ES VOR DEM BUNDESFINANZHOF (BFH)
Von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, forderte der Betriebsprüfer in der Prüfungsanordnung die Vorlage eines Datenträgers nach GDPdU an. „Daten träger nach GDPdU“ ist ein Datenträger, der den Grundsätzen der Buchführung entspricht, vom Finanzamt ausgelesen und ausgewertet werden kann. Der Unternehmer legte Einspruch ein, da die Begründung zu unspezifisch sei. Auch sei in der Anforderung nicht vermerkt, dass der Datenträger nur in den Geschäftsräumen bearbeitet wird.
DAS URTEIL
Der BFH ordnete die pauschale Aufforderung einen „Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen als unverhältnismäßig und rechtswidrig ein. Des Weiteren fehlte die konkrete Angabe auf welche Daten wo zugegriffen werden soll. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers rechtswidrig und muss nicht befolgt werden.
Wichtig: Das Urteil (BFH, Urteil v. 7.6.2021, Az. VIII R 24/18) betrifft nur Unternehmer, die ihren Gewinn
über die Einnahmen Überschussrechnung ermitteln.
Der BFH betonte, dass hinsichtlich der Auswertung mitgenommener Daten, die Mitnahme eines Daten trägers im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen sollte.